AGBs

Mietbedingungen

Ihr Vorteil bei OJ CARS

Ohne Kaution

Bei OJ-Cars ist keine Kaution fällig (Ausnahme Porsche GT3 RS), es muss nur der Reisepass hinterlegt werden! Der Termin wird nach Zahlungseingang  der Miete bestätigt. Die Miete ist im vorhinein per Überweisung oder bar zu begleichen.

Flexibel

Sie übernehmen ihr Traumauto wann und wo Sie wollen. Wir sind flexibel und richten uns nach Ihren Wünschen.

1a Service

All unsere Sportwägen sind im einwandfreien technischen Zustand. Sie sind vorbereitet um mit Ihnen loszufahren.

Kunden-Hotline

Wenn Sie unterwegs sind, können Sie jederzeit mit uns Kontakt aufnehmen. Per Telefon oder auch per WhatsApp.

Mietbedingungen

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN

 

A: Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer

  1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung zustande.
  2. Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.
  3. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder unentgeltlich an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes. Mehrere Mieter haften solidarisch und zur ungeteilten Hand für alle Verpflichtungen und Zahlungen aus dem gegenständlichen Vertrag.

B: Allgemeines

  1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges und von der Vermieterin akzeptiertes Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass samt Adressnachweis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, kann die Vermieterin vom Mietvertrag zurücktreten. Entstandene Schäden und Kosten müssen der Vermieterin ersetzt werden.
  2. Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem Zustand und mit vollem Tank übergeben und ist vom Mieter vollgetankt zurückzustellen. Etwaige Beschädigungen oder Abweichungen werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Kraftstoffkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgestellt, ist die Vermieterin berechtigt die Betankung selbst durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von 4 EUR pro Liter fehlenden Kraftstoffes in Rechnung zu stellen.
  3. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.
  4. Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren.
  5. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen.
  6. Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.
  7. Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden.
  8. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.
  9. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.
  10. Das Fahrzeug darf nur innerhalb von Deutschland und Österreich genutzt werden. Fahrten in andere Länder sind durch die Vermieterin schriftlich zu genehmigen.
  11. Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt.
  12. Das Fahrzeug muss in einem sauberen Zustand (innen und außen) zurückgegeben werden, ansonsten wird dem Mieter die Reinigung laut Aufwand verrechnet, sowie die entgangene Miete wenn das Fahrzeug dem nächsten Mieter nicht übergeben werden kann.(Beim 2 Stunden Paket und 4 Stunden Paket)
  1. Alle unsere Fahrzeuge können bis 2 Jahre nach der Miete technisch überprüft werden ob das Fahrzeug ordnungsgemäß betrieben wurde, speziell im Fall eines Schadens wird geprüft wann und ob der jeweilige Mieter unsachgemäß mit dem Fahrzeug umgegangen ist und dies zum Schaden führte. In diesem Fall (bei unsachgemäßem Umgang mit dem Fahrzeug) wird dem jeweiligen Mieter der volle Rechnungsbetrag der Reparatur in Rechnung gestellt.
  2. Der Mieter gibt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages sein Einverständnis personenbezogene Daten zu speichern und zu führen, sowie weiterzugeben.
  3. Alle Verkehrsstrafen und Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten und dergleichen werden ausnahmslos dem Mieter samt Spesen und Aufwandsersatz der Vermieterin in Rechnung gestellt.
  4. Driften, Burnouts sowie Launch Control Fahrten sind verboten! Sollten diese doch durchgeführt werden dann werden dem Mieter oder den Mietern Pauschal 500,00 Euro für eine Launch Control Fahrt verrechnet. Sollte der Mieter oder die Mieter Burnouts gemacht haben oder diverse Drifts vollzogen haben und nachweißlich die Profiltiefe gesunken ist wird dem Mieter ab einer Veränderung von 0,5mm Pauschal € 200,00 verrechnet! Das gilt pro Millimeter, das heißt: bringt der Mieter das Fahrzeug mit einer Profiltiefenveränderung von bis zu 2 mm zurück (als im Übergabeprotokoll angeführt) dann werden dem oder den Mietern € 400,00 verrechnet! Der komplette Hinterreifensatz wird verrechnet sobald der Mieter das Fahrzeug mit einem Profil retour bringt dass dem nächsten Mieter eine Fahrt untersagt werden muss da das Fahrzeug nicht mehr über eine ausreichende Sicherheit verfügt! Des weiteren wird in diesem Fall dem Mieter auch die entgangene Miete verrechnet.
  1. Mieter und Fahrer bestätigen, auf die PS-starken Mietfahrzeuge eingewiesen und eingeschult worden zu sein, dies vor Fahrtantritt. Ohne ausreichende Einschulung am gemieteten Fahrzeug dürfen Mieter oder Fahrer das Fahrzeug nicht benutzen. Auch dürfen nur Mieter oder Fahrer das Fahrzeug benützen, die Erfahrung mit PS-starken Autos haben und mit diesen umgehen können und dürfen. Straßenverkehrsneulinge und unerfahrene Verkehrsteilnehmer dürfen das Fahrzeug keinesfalls benutzen.
  2. Ein Führerscheinentzug / Lenkberechtigung ist kein Grund den Vertrag aufzulösen.

C: Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen

  1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter der Vermieterin Schadensersatz.
  3. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist der Vermieterin rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und von der Vermieterin genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den von der Vermieterin zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach folgender Staffelung zu bezahlen: • bis 29 Minuten Verspätung: kostenfrei • 30 Minuten bis 59 Minuten Verspätung: 50% des Tagesmietpreises • ab 60 Minuten Verspätung: Tagesmietpreis Gesonderte Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung sind nicht zu bezahlen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt der Vermieterin vorbehalten.
  4. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste der Vermieterin. Der Mietpreis und die Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer. Die Vermieterin ist berechtigt eine Kaution einzufordern muss Sie aber nicht, wird eine Kaution verlangt ist der Mieter verpflichtet diese zu leisten. Wird mit Kreditkarte bezahlt oder die Kaution mit Kreditkarte hinterlegt ist die Vermieterin berechtigt auch eventuell aufgetretene Schäden und weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis über die Kreditkarte abzurechnen. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht!
  5. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug der Vermieterin am vereinbarten Ort, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag schriftlich getroffener Sondervereinbarungen.
  6. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch der Vermieterin berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  7. Alle Fahrzeuge sind Vollkaskoversichert (mit Selbstbeteiligung), nachstehend wird angeführt wie hoch diese Selbstbeteiligung für den oder die Mieter ist egal ob die Vermieterin die Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt oder nicht. Im Falle eines Schadens am Fahrzeug (bei allen Schäden) muss der Mieter oder die Mieter bei jedem einzelnen Schaden (auch wenn den Mietern oder Fahrern kein wie immer geartetes Verschulden trifft sowie auch bei Wildschäden, Hagel, Sturmschäden und Naturkatastrophen) bei den Fahrzeugen: BMW M2, BMW M2 COMPETITION, AUDI RS3, FIAT ABARTH, TOYOTA YARIS GR, BMW M4, BMW M3 COMPETITION, MERCEDES C63AMG und FORD MUSTANG GT CABRIO € 5000,00 Selbstbehalt als Pauschalleistung zahlen. Bei den Fahrzeugen AUDI R8, MERCEDES E63S AMG, PORSCHE CARRERA S CABRIO, PORSCHE TARGA 4S, BMW M5 COMPETITION, MERCEDES AMG GTR, MERCEDES G63 AMG, NISSAN GTR und beim AUDI RS6 muss der oder die Mieter € 10.000,00 Selbstbehalt als Pauschalleistung zahlen. Bei den Fahrzeugen PORSCHE GT3 RS, FERRARI 488 SPIDER, FERRARI 488, LAMBORGHINI HURACAN EVO, LAMBORGHINI HURACAN PERFORMANTE, LAMBORGHINI URUS und LAMBORGHINI HURACAN muss der oder die Mieter € 20.000,00 Selbstbehalt als Pauschalleistung zahlen. Den Mietern wird bis zum vollen Selbstbehalt wie oben beschrieben nur immer der tatsächliche Schaden verrechnet laut gültigem Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Zuzüglich zu jedem Schaden werden dem Mieter oder Mietern € 500,00 an Bearbeitungsgebühr verrechnet sowie den Mietausfall laut Preisliste der der Vermieterin durch diesen Schaden entgangen ist. Kann die Vermieterin einen höheren Aufwand nachweisen, fällt ein höherer Zahlungsbetrag für den Mieter aus diesem Vertragspunkt an. Diese Pauschalen kommen auch zur Anwendung wenn der oder die Mieter nicht grob Fahrlässig gehandelt haben.

Die Vermieterin ist nicht verpflichtet Reparatur Rechnungen vorzuweisen sondern nur Kostenvoranschläge die der Mieter bei Unterzeichnung von diesem Vertrag so akzeptiert.

Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, sondern auch berechtigt, die Mieter für die entstandenen Schäden voll in die Haftung und in Anspruch zu nehmen. „Nach Wahl der Vermieterin steht es dieser frei, die für das Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung im Schadensfall in Anspruch zu nehmen oder aber den Mieter/die Mieter alleine für die entstandenen Schäden zur Rechenschaft zu ziehen und alle Schäden direkt von den Mietern zu verlangen. Der Mieter/die Mieter haben keinerlei Einfluss und Recht darauf, ob die Vermieterseite die Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt. Diese Bestimmung erfolgt deshalb, da bei mehreren Schadensfällen die Kündigung des Kaskovertrages für die Vermieterseite droht. Es wird aus amtsbekannte Tatsache vorausgesetzt, dass Kaskoversicherungen bereits bei wenigen Schadensfällen eine Kündigung des Versicherungsvertrages vornehmen. Da die Fahrzeuge der Vermieterin hochpreisige teure Fahrzeuge sind, ist es daher klar, dass die Vermieterseite bei kleineren Schäden die Kaskoversicherung keinesfalls in Anspruch nehmen will, sondern der Mieter/die Mieter diese Schäden vollständig und in voller Höhe ersetzen müssen.“

Wenn den Mieter oder Fahrer zusätzlich eine grobe Fahrlässigkeit treffen sollte (oder sogar Vorsatz) dann stellen die unter diesem Vertragspunkt pauschal vereinbarten Entschädigungszahlungen an die Vermieterin die Mindestbeträge dar, die der Mieter bzw. Fahrer zahlen muss. Mieter und Fahrer haften für sämtliche Zahlungen aus dem gegenständlichen Vertrag solidarisch und zur ungeteilten Hand. Wenn die Vermieterin tatsächlich einen höheren Schaden aus dem Vorfall nachweisen kann, dann haben Mieter und Fahrer jedenfalls diesen höheren Schaden an die Vermieterin zu ersetzen. Im Falle der groben Fahrlässigkeit müssen Mieter und Fahrer daher mit jedenfalls höheren Kosten als den im gegenständlichen Vertrag festgehaltenen rechnen.

D: Schäden am Mietwagen

  1. Technische Schäden Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter der Vermieterin unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung der Vermieterin in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung der Vermieterin ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 80,-EUR betragen. Die Vermieterin erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.
  2. Schäden durch Unfall I. Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
  3. Bei jedem Unfallschaden ist der Mieter verpflichtet:
  4. a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei. b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
  5. c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs an der Abgabestelle zu erstellen und der Vermieterin zu übergeben.

III. Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Vermieterin sofort telefonisch, notfalls per E-Mail, von einem Unfall zu verständigen.
  2. Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden der Vermieterin zu melden und anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten

E: Haftung des Mieters

  1. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker I. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
  2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers I. Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden am Mietwagen durch den Mieter und den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. Dies Gilt nur für den Fall wenn sich die Vermieterin entscheidet diese Vollkaskoversicherung anzuwenden! Der Vermieterin steht es frei ob Sie die Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt oder nicht (wie in Punkt C7). Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.
  3. Es besteht außerdem eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 15 Mio. EUR. In der Kaskoversicherung besteht ein Selbstbehalt wie im Punkt C7 beschrieben, dieser gilt nur falls sich die Vermieterin entscheidet diese Versicherung in Anspruch zu nehmen.

III. Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der Lenker stellen die Vermieterin von sämtlichen Buß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.

  1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, unsachgemäßer Handhabung oder Überbeanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind.
  2. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. I. Die Haftungsreduzierung nach E. 2. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist die Vermieterin berechtigt, den Mieter/Fahrer bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Vermieterin berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Mieter und Lenker haften der Vermieterin in voller Höhe als Gesamtschuldner für Schadensersatz: a. in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieterin) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz entziehen darf, sowie darüberhinaus,
  3. bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung,
  4. wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist,
  5. wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde,
  6. bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Grenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug.
  7. wenn Sicherheitseinrichtungen ausgeschaltet oder vermindert wurden wie ESP, ASR, ABS udgl.
  8. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes

Im Haftungsfalle haben Mieter und Lenker folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen:

  1. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und sämtliche weiteren der Vermieterin entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.
  2. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der in Buchstabe A bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.

F: Haftung der Vermieterin

Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber der Vermieterin aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung der Vermieterin oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin. Der Mieter entbindet die Vermieterin ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.

G: Außerordentliche Kündigung

Die Vermieterin ist berechtigt den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung des Mietfahrzeuges, der Versuch entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei der Begehung oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten, unerlaubte Weitervermietung des Fahrzeugs.

H: Stornobedingungen

  1. Eine Stornierung ist bis zu 72 Stunden vor Mietbeginn möglich. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts: • bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei • ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises • ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises • unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 100% des Mietpreises
  2. Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.
  3. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1 berücksichtigt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Vermieterin die in Absatz 1 genannten Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
  4. Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird die Vermieterin die Reservierung zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben. Dem Mieter wird in diesem Fall der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Vermieterin kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung entstanden ist.

I: Einholen von Informationen bei Auskunfteien

Der Mieter stimmt zu, dass die Vermieterin Auskünfte über ihn von der SCHUFA oder Kreditschutzverbänden erhält.

J: Schlussbestimmungen

Es gilt Österreichisches Recht als vereinbart. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des UGB oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich, so ist für alle Leistungen und Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort 6322 Kirchbichl. Für alle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag vereinbaren die Vertragsteile das für 6322 Kirchbichl örtlich und sachlich jeweils zuständige Gericht in Österreich.

K: Informationen zum Datenschutz

Der Mieter nimmt die Information zur Kenntnis, dass seine Vertragspartnerin die OJ CARS Gmbh seine personenbezogenen Daten zur Abwicklung, Servicierung und Archivierung des Vertragsverhältnisses speichert und verarbeitet, dies insbesondere auch für Zwecke von Schadensabwicklungen, Verwaltungsverfahren, Strafverfahren, Fahrzeugauslesungen, etc.

Der oder die Mieter haben den Mietvertrag sowie das Übergabeprotokoll gelesen, verstanden und sind damit ausdrücklich einverstanden.

Der oder die Mieter wurden über das gemietete Fahrzeug ausreichend belehrt, sie haben das Fahrzeug ohne Schäden und laut Übergabeprotokoll übernommen.